Was fällt unter die Abnutzung und Verschleiß ?

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Für versicherte Fahrräder, die jünger als 3 Jahre sind, sind Schäden durch Abnutzung und Verschleiß abgedeckt, wobei das genaue Alter des Fahrrads mit dem Datum des Ersterwerbsverkaufs beginnt. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Entschädigung im Falle von:

  • einem übermäßigen Leistungsrückgangabfall der Ladekapazität der im versicherten Fahrrad fest eingebauten Batterie.  Maßgeblich ist der "Gesundheitszustand" der Batterie, der durch die effektive Ladekapazität zum Zeitpunkt des Schadens definiert istEntscheidend ist der "Gesundheitszustand" der Batterie, der durch die effektive Ladekapazität zum Zeitpunkt der Beschädigung definiert ist. Eine Batterie ist leistungsschwach, wenn die effektive Ladekapazität dauerhaft um 50 % unterschritten wird.

    Die Leistungsschwächeachheit Mindestrleistung ders Akkus Batterie (in Prozent) muss vom Versicherungsnehmer anhand eines Berichts des Herstellers, eines BildschirmabdruckesSchnappschusses  aus der E-Bike-App über den BatterieAkkuzustand oder eines offiziellen BatterieAkkuberichts eines Fahrradfachgeschäfts nachgewiesen werden. Die Angabe zum des BatteriemodellAkkutyps und der Seriennummer ist erforderlich.

  • Schäden an technischen Teilen des versicherten Fahrrads, einschließlich Reifen, Bremsen und Schläuchen, die ein sicheres Fahren oder Benutzen des versicherten Fahrrads vor Erreichen der üblichen Gebrauchstechnischen Lebensdauer nicht mehr möglich machen.   

Nicht versichert:

  1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die noch unter die gesetzliche Gewährleistung des Herstellers oder sonstige Garantiebestimmungen Dritter fallen; 
  2. Der Versicherungsschutz gilt erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages. Nach dem Austausch der Batterie oder anderer technischer Teile aufgrund von Verschleiß beginnt für die ausgetauschten Teile eine neue Wartezeit von sechs Monaten;
  3. Schäden, die der Versicherte oder sein VertreterBeauftragter  vorsätzlich herbeigeführt habent;  
  4. Schäden aus Ereignissen, die bereits vor bei Beginn desr Versicherungsschutzes bereits eingetreten sindwaren;
  5. Schäden, die den Gebrauch oder die Funktion der versicherten TeileSache(n) nicht beeinträchtigen, wie z. B. Kratzer oder Lackschäden;
  6. Schäden, die durch Rost, Oxidation oder Materialermüdung entstanden sind;
  7. Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Verkäufer, aus einem Reparaturauftrag oder einem sonstigen Vertragsverhältnis vertraglich haftet;
  8. Schäden am Carbonrahmen des versicherten Fahrrads;
  9. Schäden und Folgeschäden infolge von Manipulationen am Antriebssystem (z.B. Tuning) oder durch unsachgemäßenunsachgemässen Ein- oder Umbau sowie unsachgemäßeunsachgemässe Reparaturen, Reinigung oder unüblichen, nicht herstellergebundenen Gebrauch des versicherten Fahrrades.

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